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   VGH Bayern, 21.01.2022 - 11 CS 21.2750   

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VGH Bayern, 21.01.2022 - 11 CS 21.2750 (https://dejure.org/2022,1491)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.01.2022 - 11 CS 21.2750 (https://dejure.org/2022,1491)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. Januar 2022 - 11 CS 21.2750 (https://dejure.org/2022,1491)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 3, Abs. 5; FZV § 3 Abs. 1 S. 2; FZV § 5 Abs. 1 und 2; EG-FGV § 25 Abs. 2; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2
    Einstweiliger Rechtsschutz: Aufforderung zur Mängelbeseitigung bzw. Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs wegen unzulässige Abschalteinrichtung

  • rewis.io

    Mängelbeseitigung, Außerbetriebsetzung, nicht vorschriftsmäßiges Fahrzeug, unzulässige Abschalteinrichtung, EG-Typgenehmigung, Begründung der Vollzugsanordnung

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Aufforderung zur Mängelbeseitigung bzw. Außerbetriebsetzung ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Bayern, 22.10.2019 - 11 BV 19.824

    Betriebsuntersagung eines "Dieselskandal"-Fahrzeugs bei fehlender Mitwirkung an

    Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2022 - 11 CS 21.2750
    Eine Gefährdung der Verkehrssicherheit mag bei vorschriftswidrigen Fahrzeugen häufig vorliegen, ist jedoch für die Aufforderung zur Mängelbeseitigung und für die Betriebsuntersagung nicht Voraussetzung (BayVGH, U.v. 22.10.2019 - 11 BV 19.824 - ZfSch 2019, 714 = juris Rn. 30; U.v. 22.10.2019 - 11 BV 19.823 - juris Rn. 22).

    Die Zulassungsbehörde darf ihrerseits für Maßnahmen gegenüber den Fahrzeughaltern die gegenüber dem Hersteller modifizierte EG-Typgenehmigung zugrunde legen, mit der Folge, dass die betroffenen Fahrzeuge ohne Teilnahme an der Rückrufaktion als nicht mehr vorschriftsmäßig im Sinne von § 5 Abs. 1 FZV anzusehen sind (vgl. BayVGH, U.v. 22.10.2019 a.a.O. Rn. 35 bzw. Rn. 29; HessVGH, B.v. 20.3.2019 - 2 B 261.19 - NVwZ 2019, 1297 = juris Rn. 10; OVG Berlin-Bbg, B.v. 25.3.2019 - 1 S 125.18 - NVwZ 2019, 1143 = juris Rn. 10).

    Hinsichtlich des Entschließungsermessens ist das Verwaltungsgericht der Rechtsprechung des Senats folgend von intendiertem Ermessen ausgegangen (BayVGH, U.v. 22.10.2019 a.a.O. Rn. 40 bzw. Rn. 33; vgl. auch HessVGH, B.v. 20.3.2019 a.a.O. Rn. 13; VGH BW, B.v. 3.2.2020 - 10 S 625/19 - NJW-RR 2020, 411 = juris Rn. 9; Dauer in Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 5 FZV Rn. 3: kein Entschließungs-, nur Auswahlermessen).

    Mittelbar dient die Maßnahme der Reduzierung des Stickoxidausstoßes der betroffenen Fahrzeuge im Normalbetrieb (BayVGH, U.v. 22.10.2019 a.a.O. Rn. 41 bzw. Rn. 34).

    Das Verwaltungsgericht hat sie insoweit zu Recht auf das selbstständige Beweissicherungsverfahren oder eine vorübergehende Abmeldung ihres Fahrzeugs verwiesen (vgl. BayVGH, U.v. 22.10.2019 a.a.O. Rn. 47 bzw. Rn. 38; OVG Berlin-Bbg, B.v. 25.3.2019 a.a.O. Rn. 11; OVG NW, B.v. 17.8.2018 - 8 B 865.18 - NVwZ 2018, 1662 = juris Rn. 38).

    Nur mit Maßnahmen gegenüber allen betroffenen Fahrzeugen lässt sich die angestrebte umfassende Korrektur der von den Fahrzeugherstellern verwendeten unzulässigen Softwareprogrammierung und damit eine Verbesserung des Abgasverhaltens der Motoren im Normalbetrieb, insbesondere die Reduzierung des Stickoxid-Ausstoßes, in messbarem Umfang erreichen (BayVGH, U.v. 22.10.2019 - 11 BV 19.824 a.a.O. Rn. 48).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2019 - 1 S 125.18

    Betriebsuntersagung bei Zulassung von Dieselmotoren mit Abschalteinrichtung wegen

    Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2022 - 11 CS 21.2750
    Die Zulassungsbehörde darf ihrerseits für Maßnahmen gegenüber den Fahrzeughaltern die gegenüber dem Hersteller modifizierte EG-Typgenehmigung zugrunde legen, mit der Folge, dass die betroffenen Fahrzeuge ohne Teilnahme an der Rückrufaktion als nicht mehr vorschriftsmäßig im Sinne von § 5 Abs. 1 FZV anzusehen sind (vgl. BayVGH, U.v. 22.10.2019 a.a.O. Rn. 35 bzw. Rn. 29; HessVGH, B.v. 20.3.2019 - 2 B 261.19 - NVwZ 2019, 1297 = juris Rn. 10; OVG Berlin-Bbg, B.v. 25.3.2019 - 1 S 125.18 - NVwZ 2019, 1143 = juris Rn. 10).

    Im Übrigen wären solche nur durch Sachverständige zu beantwortende technische Fragen nicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu klären (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 25.3.2019 a.a.O. Rn. 11).

    Das Verwaltungsgericht hat sie insoweit zu Recht auf das selbstständige Beweissicherungsverfahren oder eine vorübergehende Abmeldung ihres Fahrzeugs verwiesen (vgl. BayVGH, U.v. 22.10.2019 a.a.O. Rn. 47 bzw. Rn. 38; OVG Berlin-Bbg, B.v. 25.3.2019 a.a.O. Rn. 11; OVG NW, B.v. 17.8.2018 - 8 B 865.18 - NVwZ 2018, 1662 = juris Rn. 38).

  • VGH Bayern, 22.10.2019 - 11 BV 19.823

    Betriebsuntersagung eines "Dieselskandal"-Fahrzeugs bei fehlender Mitwirkung an

    Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2022 - 11 CS 21.2750
    Eine Gefährdung der Verkehrssicherheit mag bei vorschriftswidrigen Fahrzeugen häufig vorliegen, ist jedoch für die Aufforderung zur Mängelbeseitigung und für die Betriebsuntersagung nicht Voraussetzung (BayVGH, U.v. 22.10.2019 - 11 BV 19.824 - ZfSch 2019, 714 = juris Rn. 30; U.v. 22.10.2019 - 11 BV 19.823 - juris Rn. 22).

    Die Typgenehmigung und die Typprüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen obliegt allein dem Kraftfahrt-Bundesamt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamts [KBAG] vom 4.8.1951 (BGBl I S. 489), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.7.2021 [BGBl I S. 3146], § 2 Abs. 1, § 25 EG-FGV) (vgl. OVG Bremen, B.v. 18.5.2021 - 1 LA 117/20 - juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 22.10.2019 - 11 BV 19.823 a.a.O. Rn. 36; HessVGH, B.v. 20.3.2019 a.a.O. Rn. 12).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.02.2020 - 10 S 625/19

    Betriebsuntersagung eines Diesel-Kraftfahrzeugs; illegale Abschalteinrichtung;

    Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2022 - 11 CS 21.2750
    Hinsichtlich des Entschließungsermessens ist das Verwaltungsgericht der Rechtsprechung des Senats folgend von intendiertem Ermessen ausgegangen (BayVGH, U.v. 22.10.2019 a.a.O. Rn. 40 bzw. Rn. 33; vgl. auch HessVGH, B.v. 20.3.2019 a.a.O. Rn. 13; VGH BW, B.v. 3.2.2020 - 10 S 625/19 - NJW-RR 2020, 411 = juris Rn. 9; Dauer in Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 5 FZV Rn. 3: kein Entschließungs-, nur Auswahlermessen).

    Schließlich genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegen ihrer Ansicht den Anforderungen der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach an den Inhalt der schriftlichen Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2021 - 11 CS 21.1965 - juris Rn. 14 m.w.N.) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, aus der Begründung gemäß § 80 Abs. 3 VwGO müsse hervorgehen, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst gewesen sei, wobei im Bereich des Gefahrenabwehrrechts das Vollzugsinteresse mit dem Interesse am Erlass des Grundverwaltungsakts identisch sein könne, und bei einem Massenphänomen wie des serienmäßigen Einbaus unzulässiger Abschalteinrichtungen in Kraftfahrzeugen, d.h. bei im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten, eine typisierende Begründung ausreichen könne (vgl. OVG NW, B.v. 17.8.2018 - 8 B 548/18 - DAR 2018, 642 = juris Rn. 8, 15; B.v. 17.8.2018 - 8 B 865/18 - NVwZ 2018, 1662 = juris Rn. 10, 14; VGH BW, B.v. 3.2.2020 - 10 S 625/19 - NJW-RR 2020, 411 = juris Rn. 6).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2018 - 8 B 548/18

    Abgasmanipulationen: Halter von Dieselfahrzeugen zum Software-Update verpflichtet

    Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2022 - 11 CS 21.2750
    Schließlich genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegen ihrer Ansicht den Anforderungen der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach an den Inhalt der schriftlichen Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2021 - 11 CS 21.1965 - juris Rn. 14 m.w.N.) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, aus der Begründung gemäß § 80 Abs. 3 VwGO müsse hervorgehen, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst gewesen sei, wobei im Bereich des Gefahrenabwehrrechts das Vollzugsinteresse mit dem Interesse am Erlass des Grundverwaltungsakts identisch sein könne, und bei einem Massenphänomen wie des serienmäßigen Einbaus unzulässiger Abschalteinrichtungen in Kraftfahrzeugen, d.h. bei im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten, eine typisierende Begründung ausreichen könne (vgl. OVG NW, B.v. 17.8.2018 - 8 B 548/18 - DAR 2018, 642 = juris Rn. 8, 15; B.v. 17.8.2018 - 8 B 865/18 - NVwZ 2018, 1662 = juris Rn. 10, 14; VGH BW, B.v. 3.2.2020 - 10 S 625/19 - NJW-RR 2020, 411 = juris Rn. 6).

    Auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung kommt es nicht an, da § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO eine formelle und keine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung normiert (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 80 Rn. 246; Hoppe in Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 54 f.; Bostedt in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 80 Rn. 81; OVG NW, B.v. 17.8.2018 - 8 B 548/18 - a.a.O. Rn. 20).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2018 - 8 B 865/18

    Abgasmanipulationen: Halter von Dieselfahrzeugen zum Software-Update verpflichtet

    Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2022 - 11 CS 21.2750
    Das Verwaltungsgericht hat sie insoweit zu Recht auf das selbstständige Beweissicherungsverfahren oder eine vorübergehende Abmeldung ihres Fahrzeugs verwiesen (vgl. BayVGH, U.v. 22.10.2019 a.a.O. Rn. 47 bzw. Rn. 38; OVG Berlin-Bbg, B.v. 25.3.2019 a.a.O. Rn. 11; OVG NW, B.v. 17.8.2018 - 8 B 865.18 - NVwZ 2018, 1662 = juris Rn. 38).

    Schließlich genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegen ihrer Ansicht den Anforderungen der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach an den Inhalt der schriftlichen Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2021 - 11 CS 21.1965 - juris Rn. 14 m.w.N.) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, aus der Begründung gemäß § 80 Abs. 3 VwGO müsse hervorgehen, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst gewesen sei, wobei im Bereich des Gefahrenabwehrrechts das Vollzugsinteresse mit dem Interesse am Erlass des Grundverwaltungsakts identisch sein könne, und bei einem Massenphänomen wie des serienmäßigen Einbaus unzulässiger Abschalteinrichtungen in Kraftfahrzeugen, d.h. bei im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten, eine typisierende Begründung ausreichen könne (vgl. OVG NW, B.v. 17.8.2018 - 8 B 548/18 - DAR 2018, 642 = juris Rn. 8, 15; B.v. 17.8.2018 - 8 B 865/18 - NVwZ 2018, 1662 = juris Rn. 10, 14; VGH BW, B.v. 3.2.2020 - 10 S 625/19 - NJW-RR 2020, 411 = juris Rn. 6).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2020 - 8 B 1179/19

    Dieselskandal: Prüfplakette abgelehnt wegen verweigerten Software-Updates

    Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2022 - 11 CS 21.2750
    Weder das an den Fahrzeughersteller gerichtete Verbot der Verwendung von Abschalteinrichtungen im Typgenehmigungsverfahren nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl Nr. L 171 S. 1) noch der die Befugnisse des Kraftfahrt-Bundesamtes regelnde § 25 EG-FGV im Verfahren zur Überwachung der Übereinstimmung mit der Typgenehmigung entfalten eine Sperrwirkung dahingehend, dass sämtliche Fragen der Typgenehmigung außerhalb der genannten Verfahren kein zulässiger Prüf- oder Anknüpfungsgegenstand sein dürften (ausführlich dazu OVG NW, B.v. 25.5.2020 - 8 B 1179/19 - NWVBl 2020, 469 = juris Rn. 43 f.).
  • VGH Bayern, 14.09.2021 - 11 CS 21.1965

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht beigebrachten Fahreignungsgutachtens

    Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2022 - 11 CS 21.2750
    Schließlich genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegen ihrer Ansicht den Anforderungen der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach an den Inhalt der schriftlichen Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2021 - 11 CS 21.1965 - juris Rn. 14 m.w.N.) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, aus der Begründung gemäß § 80 Abs. 3 VwGO müsse hervorgehen, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst gewesen sei, wobei im Bereich des Gefahrenabwehrrechts das Vollzugsinteresse mit dem Interesse am Erlass des Grundverwaltungsakts identisch sein könne, und bei einem Massenphänomen wie des serienmäßigen Einbaus unzulässiger Abschalteinrichtungen in Kraftfahrzeugen, d.h. bei im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten, eine typisierende Begründung ausreichen könne (vgl. OVG NW, B.v. 17.8.2018 - 8 B 548/18 - DAR 2018, 642 = juris Rn. 8, 15; B.v. 17.8.2018 - 8 B 865/18 - NVwZ 2018, 1662 = juris Rn. 10, 14; VGH BW, B.v. 3.2.2020 - 10 S 625/19 - NJW-RR 2020, 411 = juris Rn. 6).
  • VG Stuttgart, 27.04.2018 - 8 K 1962/18

    Rechtsfolgen der Verletzung der Pflicht des Halters eines Dieselfahrzeugs, an

    Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2022 - 11 CS 21.2750
    Dem Beschwerdevortrag liegt offensichtlich die unausgesprochene Ansicht zugrunde, dass die Zulassungsvoraussetzungen aufgrund einer Änderung der ursprünglich erteilten EG-Typgenehmigung ohne deren Widerruf oder Rücknahme nach § 25 Abs. 3 der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV) vom 3. Februar 2011 (BGBl I S. 126), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl I S. 3146), nicht entfallen können (vgl. zu dieser Diskussion Röhl, NZV 2020, 183/190 ff.; VG Stuttgart, B.v. 27.4.2018 - 8 K 1962/18 - juris Rn. 18).
  • VG Karlsruhe, 26.02.2018 - 12 K 16702/17

    Sofort vollziehbare Betriebsuntersagung hinsichtlich eines Dieselfahrzeugs,

    Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2022 - 11 CS 21.2750
    Dies ergibt sich insbesondere nicht aus den im Klageschriftsatz vom 14. Juli 2021 zitierten Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (B.v. 26.2.2018 - 12 K 16702/17 - juris Rn. 16) und des Verwaltungsgerichts Hamburg (B.v. 20.6.2018 - 15 E 1483/18 - juris Rn. 18).
  • OVG Bremen, 18.05.2021 - 1 LA 117/20

    Zuständigkeit des Kraftfahrt-Bundesamts für die Typgenehmigung und Typprüfung von

  • VGH Hessen, 20.03.2019 - 2 B 261/19

    Betriebsuntersagung eines Fahrzeugs wegen unzulässiger Abschalteinrichtung und

  • VG Hamburg, 20.06.2018 - 15 E 1483/18

    PKW Betriebsuntersagung; Dieselskandal; Vollziehungsinteresse; Begründung des

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2022 - 6 S 1420/22

    Waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit aufgrund Bekenntnis zum

    Anders als die Antragsteller meinen, kann das sofortige Vollzugsinteresse im Bereich des Gefahrenabwehrrechts mit dem Interesse am Erlass des Grundverwaltungsakts identisch sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.07.2022 - 1 S 1224/22 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 03.02.2020 - 10 S 625/19 -, NJW-RR 2020, 411 ; BayVGH, Beschluss vom 21.01.2022 - 11 CS 21.2750 -â , juris Rn. 21; Schoch, in: ders./Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Februar 2022, § 80 VwGO Rn. 209 f.).
  • BGH, 24.07.2023 - VIa ZB 10/21

    Anfechtungsklage eines Herstellers eines vom sogenannten Dieselskandal

    Dies gilt sowohl hinsichtlich der KBA-Bescheide vom 23. Mai 2018 und 3. August 2018, deren Aufhebung die Beklagte mit der Anfechtungsklage begehrt (vgl. § 42 Abs. 1 Fall 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als auch hinsichtlich der EG-Typgenehmigung, die mittelbar von der Anfechtungsklage betroffen ist, da das KBA sie durch die angefochtenen Bescheide im Wege der nachträglichen Anordnung von Nebenbestimmungen (§ 25 Abs. 2 EG-FGV) inhaltlich modifiziert hat (vgl. Hessischer VGH, NVwZ 2019, 1297 Rn. 10 mwN; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Januar 2022 - 11 CS 21.2750, juris Rn. 15).
  • BGH, 08.08.2023 - VIa ZB 11/21

    Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 Abs. 1 ZPO ; Vorgreiflichkeit der in dem

    Dies gilt sowohl hinsichtlich der KBA-Bescheide vom 23. Mai 2018 und 3. August 2018, deren Aufhebung die Beklagte mit der Anfechtungsklage begehrt (vgl. § 42 Abs. 1 Fall 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als auch hinsichtlich der EG-Typgenehmigung, die mittelbar von der Anfechtungsklage betroffen ist, da das KBA sie durch die angefochtenen Bescheide im Wege der nachträglichen Anordnung von Nebenbestimmungen (§ 25 Abs. 2 EG-FGV) inhaltlich modifiziert hat (vgl. Hessischer VGH, NVwZ 2019, 1297 Rn. 10 mwN; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Januar 2022 - 11 CS 21.2750, juris Rn. 15).
  • BGH, 08.08.2023 - VIa ZB 13/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den Hersteller

    Dies gilt sowohl hinsichtlich der KBA-Bescheide vom 23. Mai 2018 und 3. August 2018, deren Aufhebung die Beklagte mit der Anfechtungsklage begehrt (vgl. § 42 Abs. 1 Fall 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als auch hinsichtlich der EG-Typgenehmigung, die mittelbar von der Anfechtungsklage betroffen ist, da das KBA sie durch die angefochtenen Bescheide im Wege der nachträglichen Anordnung von Nebenbestimmungen (§ 25 Abs. 2 EG-FGV) inhaltlich modifiziert hat (vgl. Hessischer VGH, NVwZ 2019, 1297 Rn. 10 mwN; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Januar 2022 - 11 CS 21.2750, juris Rn. 15).
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